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Rechtsprechung - Defekter Lkw-Kran beschädigt Gebäude – natürlich zahlt der Halter

Für Schäden an einer Hausfassade durch den gerissenen Hydraulikschlauch eines Lkw-Krans haftet der Fahrzeughalter. Auch wenn das Fahrzeug geparkt war, stellt das OLG Köln hier eine verschuldensunabhängige Haftung fest.

Der Fall: Ölspritzer durch Kran-Defekt

Während des Abladens von Baumaterial an einer Baustelle platzt ein Hydraulikschlauch des Ladekrans eines Lastwagens, der vor der Baustelle geparkt war. Das herausspritzende Öl verunreinigt auch den Vorgarten und die Fassade des Nachbargebäudes. Den entstandenen Schaden von rund 16.000 Euro verlangte der Hausbesitzer vom Fahrzeughalter zurück.

Das Urteil

Völlig zu Recht, urteilten die Richter des Kölner OLG. Sie stellten eine verschuldensunabhängige Haftung fest, nach der der Halter eines Fahrzeugs für die Schäden haftet, die beim Betrieb des Fahrzeugs verursacht werden. Dazu sei es nicht maßgeblich, dass der Lkw nicht in Bewegung war. Da es sich um einen Lastwagen mit Arbeitsfunktion handele, würde die Fortbewegungs- und Transportfunktion auch nach dem Abstellen des Fahrzeugs noch fortwirken. So galt eine Betriebsgefahr als gegeben – der Halter musste zahlen (OLG Köln, Beschluss vom 21.02.2019, Az. 14 U 26/18).

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