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Vertragsrecht - Pauschalabzug vom Werklohn für Schuttbeseitigung? Das geht nicht!

Baustrom und Wasser, Toiletten, Nutzung von Kran und Gerüsten – solche übergreifenden Kosten werden von Auftraggebern oft per pauschalem Abzug in den AGB finanziert. Nach einer Entscheidung des OLG Brandenburg gilt das nicht, wenn auch Schuttbeseitigung inbegriffen ist.

Der Fall: Auftraggeber zieht Pauschale ab

Ein Auftraggeber nutzte für die Vergabe ein Formular, in dem seinen Auftragnehmern für die Nutzung von gewerkeübergreifenden Leistungen auf der Baustelle eine Pauschale vom Werklohn abgezogen wurde. Dazu wurde neben sanitären Einrichtungen, Baustrom und Wasser, Heizung, Nutzung von Kränen und Gerüsten auch der Posten „Entsorgung Bauschutt/Abfall“ aufgeführt. Dazu wurde in einem Leerfeld handschriftlich ein Prozentsatz, hier 0,8%, eingetragen. Dagegen klagte der Auftragnehmer.

Das Urteil

Die Richter des OLG Brandenburg bestätigten die Unzulässigkeit dieses Abzugs. Sie sahen im Einbezug der Schutt- und Abfallbeseitigung eine unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers, widerspräche sie doch der grundsätzlichen Regelung laut § 634 BGB, nach der der Auftragnehmer mit der Beseitigung eines Mangels erst in Verzug geraten müsse, bevor der Auftraggeber dafür Ersatz der Kosten geltend machen könne. So kippte in diesem Fall das Thema der Abfallbeseitigung die komplette Pauschale (OLG Brandenburg, Urteil vom 20.08.2020, Az. 12 U 34/20).

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