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Vergaberecht 2016: Schwellenwert definiert sich nicht aus Addition der Leistungen

Bezüglich Bauvorhaben mit diversen freiberuflichen Leistungsbeauftragungen hatte die Vergaberechtsverordnung (VGV) zunächst die einer losweisen Betrachtung entsprechende Addition der jeweiligen Auftragssummen gefordert. Da die Schwellenwertermittlung bei der Vergabe freiberuflicher Leistungen denselben Regeln unterliegen sollte wie diejenige bei der Vergabe von Bauleistungen, hätten unter dieser funktionalen Betrachtungsweise auch geringfügige Leistungen europaweit ausgeschrieben werden müssen. In der seit April gültigen VGV spricht § 3 ABS. 7 aber nicht länger von Planungsleistungen, sondern von Lieferaufträgen, resp. gleichartigen Lieferungen. Somit entfällt die Addition der hier für eine Sanierung beispielhaft genannten Honorarwerte für Objektplanung (130.000 Euro), TGA- (70.000 Euro) und Tragwerkplanung (60.000 Euro). Aufgrund der jeweiligen Unterschreitung des EU-Schwellenwerts kann jeder dieser Aufträge wie bisher freihändig vergeben werden.

AIA Tipp: Dennoch ist Vorsicht geboten. Denn in einem Urteil hat der Europäische Gerichtshof bzgl. der Vergabe von Bauleistungen eine funktionale Betrachtungsweise vorgezogen, die durchaus auf den Dienstleistungssektor übertragbar ist. Bei entsprechenden Vergaben ist daher mit Anfechtungen seitens unterlegener Bieter zu rechnen.

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