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Tappen Sie nicht in die Falle: Nach neuem Urteil von höchster Instanz trägt nicht immer der Bauherr das Baugrundrisiko

Der Bundesgerichtshof kippte mit Urteil vom 28.01.2016 die bisherige Auffassung, dass bezüglich des Baugrunds grundsätzlich der Bauherr Risikoträger sei (Az. I ZR 60/14). Diese Entscheidung kann sich auf Ihre Honorargestaltung auswirken.

Ein Unternehmer hielt den Bauherren, dem sogar laut Vertrag die Verantwortung für alle baugrundbedingten Risiken oblag, hinsichtlich des Einbruchs seines Krans auf dem Baugrundstück für schadenersatzpflichtig. Dem folgte der BGH nicht, da die Verlagerung des Risikos ausschließlich auf den Bauherren und der damit verbundene Ausschluss der Mitwirkungspflichten des Auftragnehmers nicht dem Haftungsgefüge des Werkvertragsrechts entsprächen. Interessant wird das Urteil insbesondere im Falle technischer und bauwirtschaftlich baugrundbedingter Nachtragsforderungen für die Honorargestaltung, der die Klärung von Rechtsfragen vorauszugehen hat.

AIA-Tipp: Da das Thema äußerst komplex ist, muss jeder Einzelfall gründlich geprüft werden. Sichern Sie sich ab und sprechen Sie mit uns. Wir stehen Ihnen unter der 0211 493 65 0 gerne zur Verfügung.

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