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AIA-Haftung - Hemmen Verhandlungen über Mängel die Verjährung? Nicht unbedingt!

Nach § 203 BGB können Verhandlungen über Schadenersatzansprüche die Verjährung von Planungsleistungen hemmen. Vertritt der Planer jedoch konsequent den Standpunkt, dass der Mangel ein nicht durch ihn zu vertretender Ausführungsmangel ist, wird die Verjährungsfrist in der Verhandlungszeit nicht gehemmt. So befand das Berliner Kammergericht, bestätigt durch den BGH.

Der Fall: Teilnahme an Mängelbesprechungen

Ein Bauherr war der Meinung, dass die Planung eines Generalplaners zu einer Lüftungsanlage mangelhaft war. Der Planer stritt das ab und berief sich außerdem vor Gericht auf seine abgelaufene Gewährleistungsfrist. Dies wiederum ließ der Bauherr nicht gelten, schließlich habe der Planer an verschiedenen Besprechungen mit den Nutzern teilgenommen, in denen es um die Mängel ging. Hierdurch sei die Verjährung gehemmt worden. Auf der anderen Seite argumentierte der Planer, er habe an den Besprechungen nur beratend teilgenommen, die Verjährungshemmung sei kein Verhandlungsgegenstand gewesen.

Das Urteil:

Das KG Berlin folgte der Argumentation des Generalplaners: die Ansprüche des Bauherrn waren verjährt. Denn, so die Richter, Verhandlungen hemmen die Verjährung nur dann, wenn der Auftragnehmer im Einvernehmen mit seinem Auftraggeber die Leistung auf Mängel überprüft. In diesem konkreten Fall hatte der Planer aber von Beginn an konsequent den Standpunkt vertreten, er habe keinen Mangel verursacht. Allein die Teilnahme an Besprechungen bedeute nicht, dass der Planer mit dem Bauherrn über etwaige Planungsmängel verhandelt habe (KG Berlin, Beschluss vom 30.01.2014, Az. 27 U 144/12, Abruf-Nr. 191225; rechtskräftig durch Zurückweisung der NZB, BGH, Beschluss vom 24.08 .2016, Az. VII ZR 48/14).

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