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AIA-Haftung - Beauftragung besonderer Leistungen - Bei beratungsresistenten Bauherren hilft der Rat vom Anwalt

Allein das Wissen des Bauherrn über ein gewisses Genehmigungsrisiko befreit den Planer im Falle einer Fortsetzung des Projekts nicht von der Mängelhaftung. So entschied das OLG Karlsruhe rechtskräftig im Streit zwischen einem Auftraggeber und einem Generalplaner, für dessen Planung eines Freibads wegen Nichteinhaltung der EU-Lärmschutzrichtlinien keine Baugenehmigung erteilt worden war. Nur bei expliziter Aufklärung des Bauherren über die mangelnde Genehmigungsfähigkeit und bei detaillierter Information über die notwendigen zusätzlichen planerischen oder kompensatorischen Maßnahmen zwecks Erreichung der Genehmigungsfähigkeit wäre der Architekt von der Haftung befreit, denn dann läge die Entscheidung über den Erfolg oder das Aus des Projekts beim Auftraggeber.

Handelt es sich um einen beratungsresistenten Bauherrn, der wider besseren Wissens auf einer nicht erfolgversprechenden Planungsleistung beharrt, empfiehlt sich anwaltlicher Rat. Vernachlässigt der Bauherr seine Mitwirkungspflicht schlussendlich weiterhin, schützt eine Vertragskündigung.

Tipp: Die AIA-Experten informieren Sie gerne über die zur Disposition stehenden Handlungsoptionen.

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