August 2026

Vertragsrecht - Zu hoch: 25-Prozent-Klausel bei Kündigung angesetzt

Die Berechnung von nicht erbrachten Leistungen im Fall einer Kündigung ist ein klassisches Streitthema. Doch mit einer einfachen, pauschalen 25-Prozent-Klausel im Vertrag machte es sich ein Planer zu einfach, so das OLG Karlsruhe.

Der Fall: 25 Prozent pauschalierte Vergütung
Die Problematik ist bekannt: Anders als bei einer Kündigung aus wichtigem Grund ist bei einer freien Kündigung durch den Auftraggeber auch das Honorar für nicht mehr erbrachte Leistungen zu zahlen – abzüglich anrechenbarer ersparter Aufwendungen und Einnahmen durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft des Auftragnehmers. Das ist aufwändig und häufig Anlass für Streitigkeiten. Und wenn der Auftragnehmer dazu gar nicht vorträgt, führt es zu einem gesetzlich vorgegebenen Ansatz von lediglich 5 Prozent. Ein Planer wollte dem mit einer innovativen Lösung begegnen. Er fügte seinem Arbeitsvertrag eine Klausel über eine Vergütung von 25 Prozent des Pauschalpreises „im Fall der Kündigung“ hinzu.

Das Urteil
Doch damit kam er nicht weit. Ein Honorarstreit nach einer freien Kündigung durch den Bauherrn landete beim Oberlandesgericht Karlsruhe und dieses hatte gleich zwei Probleme damit. Zum einen differenziere die Klausel „im Fall der Kündigung“ nicht zwischen freier Kündigung und Kündigung aus wichtigem Grund und weiche damit vom gesetzlichen Leitbild ab. Und zum zweiten stelle die Pauschalierung von 25 Prozent eine laut BGB unangemessen hohe Vergütung dar. So hatte der Planer das Nachsehen (Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 12.03.2026, Az. 19 U 168/24).

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