August 2026

Haftung - Zu erwarten: Angekündigte eilige E-Mail wird gelesen

Wer als Energieberater seinen Kunden über eine Deadline für die Förderantragabgabe am nächsten Tag informiert und ihm später eine (angekündigte) eilige Mail schickt, darf davon ausgehen, dass diese gelesen wird. Das Oberlandesgericht Karlsruhe erkennt kein Versäumnis.

Der Fall: Kurzfristige Förderungskürzung
Bei einem Umbauprojekt hatte der Bauherr einen Energieberater hinzugezogen, der bis zur „Bestätigung zum Antrag“ für die Förderung zuständig sein sollte. Den eigentlichen Förderantrag wollte er selbst stellen. Nun änderten sich aus politischen Gründen die Bedingungen, die angestrebte Förderung sollte – sehr kurzfristig – schon zum nächsten Tag gekürzt werden. Der Berater informierte den Bauherrn unverzüglich, dieser kam in sein Büro und ergänzte dort mittags fehlende Angaben. Wenig später schickte der Energieberater die fertige Bestätigung per E-Mail, nochmal mit dem dringenden Hinweis, den Antrag am selben Tag zu stellen. Doch der Auftraggeber las diese Mail erst zwei Tage später, die Förderung war damit hinfällig und er verlangte Schadenersatz.

Das Urteil
Das Oberlandesgericht Karlsruhe sah das anders. Der Berater habe mit der Anfertigung der BzA seine Hauptpflicht erfüllt und auch keine Nebenpflicht verletzt. Die E-Mail-Kommunikation sei im Laufe des Projekts erfolgreich etabliert worden, auch durfte der Beklagte mit einer Kenntnisnahme rechnen, schließlich sei die Eilbedürftigkeit am selben Tag beim Bürobesuch ausdrücklich kommuniziert worden. Zwar hätte das Gericht es als kundenfreundlich befunden, den Auftraggeber zusätzlich per Telefon oder über andere Wege zu kontaktieren, aber obligatorisch sei dies nicht gewesen. Der Energieberater war nicht für die entgangene Förderung verantwortlich (Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 17.02.2026, Az.19 U 215/24).
 

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