August 2026

Honorarrecht - Zu lang? Bauzeitüberschreitung nur bei vereinbarter Bauzeit möglich

Klingt nach einem No-Brainer, wurde aber vor dem Oberlandesgericht Dresden verhandelt: Ein vertraglicher Anspruch auf Mehrvergütung wegen Bauzeitverlängerung setzt voraus, dass überhaupt eine reguläre Bauzeit vereinbart wurde.

Der Fall: 30 Monate oder nicht?
Für ein Bauprojekt hatte ein öffentlicher Auftraggeber einen Generalplaner beauftragt, unter anderem mit Leistungen der LPH 8. Im geschlossenen Planungsvertrag wurde die Möglichkeit einer zusätzlichen Vergütung für eine nicht vom Auftragnehmer verantwortete Bauzeitverlängerung vereinbart. Nachdem sich die Bauzeit wesentlich verlängerte, machte der Planer Mehraufwand geltend und führte dabei an, es sei eine Bauzeit von 30 Monaten vereinbart gewesen.

Das Urteil
Vor dem Oberlandesgericht Dresden hatte er damit keinen Erfolg. Denn – so das Gericht – eine derartige Vereinbarung sei nicht bei Vertragsschluss getroffen worden, auch nehme der Vertrag an keiner Stelle Bezug auf die vorausgegangene Angebotspräsentation des Planers, in der eine Bauzeit von ca. 30 Monaten erwähnt war. Ebenso war kein Rahmenterminplan ein ausdrücklicher Vertragsbestandteil. Daher blieb die verlangte Vergütung aus (Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 21.05.2026, Az. 10 U 1431/25).

Honorarrechtsschutz

Wussten Sie bereits, dass unser Honorarrechtsschutz sowohl die außergerichtliche, als auch die gerichtliche Geltendmachung von Honoraransprüchen absichert?

Zum Produkt

Persönliche Beratung

Kontaktieren Sie uns
Daniel Huysmann
E-Mail
Nach Oben