Wer als Bauleiter mit der Bauüberwachung beauftragt ist, hat deshalb nicht grundsätzlich die Vollmacht, mit ausführenden Auftragnehmern Stundenlohnvereinbarungen zu treffen – auch die Abzeichnung von Stundenzetteln führt nicht dazu. So das Oberlandesgericht Brandenburg.
Der Fall: Dachdecker wiederholt Arbeiten
Bei einem Bauprojekt gab es Streit über Werklohn für Dachdeckerleistungen. Der Handwerker gab an, der Bauleiter habe ihn angewiesen, verschiedene Arbeiten zu wiederholen. Die entsprechenden Tätigkeiten habe er auf Stundenbasis erfasst, eine Abrechnung von mehr als 3.600 Euro dafür hätte der Bauleiter bei der Schlussrechnungsprüfung anerkannt. Später wandte der Auftraggeber des gesamten Bauprojekts ein, dass er nicht angewiesen habe, Arbeiten zum Stundenlohn auszuführen. Daraufhin klagte der Handwerker.
Das Urteil
Doch beim Oberlandesgericht Brandenburg blieb er erfolglos. Denn zum einen besaß der Bauleiter keine Vollmacht des Bauherrn zur Beauftragung auf Stundenbasis, zum anderen folge aus der Prüfung der Schlussrechnung und der Nichtbeanstandung der Stundenlohnarbeiten keine Anerkenntnis. Das Abzeichnen von Stundenzetteln durch den nicht vertretungsberechtigten Bauleiter sei nicht ausreichend, um daraus die Änderung einer ursprünglichen Vergütungsvereinbarung abzuleiten (Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 12.05.2026, Az. 10 U 84/25).
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