Eine Binsenweisheit: Stehen am Projektende höhere Baukosten auf der Rechnung als bei der Kostenschätzung in der Leistungsphase 2, belegt das keine fehlerhafte Schätzung. Worauf Planer aber achten sollten, zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart.
Der Fall: Falsche Ermittlung vorgeworfen
Ein Architekturbüro war bei einem Bauträgerprojekt mit der Planung und Umsetzung von mehreren Mehrfamilienhäusern nebst Tiefgarage beauftragt worden. Als das Projekt nach der Fertigstellung um ein Vielfaches teurer war als in der Leistungsphase 2 kalkuliert, warf der Bauherr dem Büro eine fehlerhafte Kostenermittlung und -kontrolle vor. So seien unter anderem auch einzelne Positionen wie Geothermie oder Gerüstkosten komplett vergessen worden. Der Streit um Schadenersatz landete vor dem Oberlandesgericht Stuttgart.
Das Urteil
Im Zusammenhang mit verschiedenen Fragen der Architektenhaftung befasste sich das Gericht auch mit der Kostenermittlung und -kontrolle. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass eine Pflichtverletzung des Architekten rund um Kalkulation und Kontrolle der Kosten nicht schlüssig dargelegt war – allein der Hinweis darauf, dass die späteren Kosten höher waren als die Schätzung reichte nicht aus. Wichtig für Planer sind und bleiben ein überprüfbarer und nachvollziehbarer Aufbau der Kostenschätzung sowie eine fortlaufende Dokumentation der tatsächlichen Kostenentwicklung und -änderung (Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 18.06.2024, Az. 12 U 212/22).
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