Aus einem Rechtsstreit um zwei benachbarte und schlecht koordinierte Bauprojekte mit teuren Folgen für einen der beiden Bauherren entwickelte der Commercial Court am Oberlandesgericht Hamburg eine Einstufung über Projektsteuerung als Werkvertragsleistung.
Der Fall: Fehlende Fundamentvertiefung
Auf zwei benachbarten Grundstücken waren jeweils Hochbauprojekte zweier verschiedener Bauherren geplant. Der eine Bauherr hatte einen Projektsteuerer engagiert, der Nachbarschaftsfragen klären und an einer Vereinbarung mitarbeiten sollte. Entgegen entsprechenden Absprachen wurde dabei aber unterlassen, zu vereinbaren, dass der zuerst startende Bauherr eine Fundamentvertiefung herzustellen habe, um die Nachbarbaustelle zu entlasten. So fehlte diese, als der Zweitbeginnende starten wollte. Auf Mehrkosten von rund 600.000 Euro blieb er sitzen und nahm letztendlich seinen Projektsteuerer in Haftung.
Das Urteil
Doch auch das blieb vor dem Commercial Court des Oberlandesgerichts Hamburg erfolglos – wegen Verjährung. Die Crux des Falles war die Frage, ob eine Projektsteuerung als Werkvertragsleistung oder Dienstleistung aufgefasst wird, mit jeweils unterschiedlichen Verjährungsfristen. In diesem Fall erkannte das Gericht die Vertragsleistungen Gesamtkoordination, Kostenkontrolle und Terminmanagement als erfolgsorientiert an, ergo als Werkvertrag. So ging der Bauherr leer aus (Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 01.04.2026, Az. I CC 2/25).
Bauleistungsversicherung
Bei einem Bauvorhaben trägt der Bauherr das finanzielle Risiko – von der Errichtung der Baustelle bis zur Fertigstellung des Objektes. Die Bauleistungsversicherung der AIA schützt Sie vor finanziellen Schäden, entstanden z.B. durch Konstruktions-, Material-, und Berechnungsfehler.
