Urheberrecht zum Dritten: Der Streit um die Weiternutzung eines Architektenentwurfs zur Neubebauung einer Innenstadtpassage brachte das Oberlandesgericht Braunschweig dazu, sich die schöpferische Leistung genau anzuschauen.
Der Fall: Passagenareal überplant
Auf dem Areal einer Braunschweiger Innenstadtpassage sollte eine neue Bebauung entstehen, die unter anderem ein Hotel, eine Schulerweiterung sowie Wohnungen enthalten sollte. Ein Architekturbüro hatte dazu im Rahmen einer Machbarkeitsstudie einen städtebaulichen Entwurf angefertigt. Später kam es zum Streit um eine vom Architekten angeführte Veröffentlichung und Vervielfältigung des Werks.
Das Urteil
Hierzu betrachtete in zweiter Instanz das Oberlandesgericht Braunschweig die Schutzwürdigkeit des Entwurfs. Im konkreten Fall mit negativem Ausgang für den Planer. So sah das Gericht die Planung eher als Folge verschiedener funktionaler oder struktureller Vorgaben, etwa der Lage des umliegenden Bestands, der benötigten Flächen und der Zahl unterzubringender Schüler. Auch das Argument, dass eine geplante Querbebauung eine kreative Leistung darstelle, da sie eine Abweichung von der vorherigen Bebauung sei, verfing nicht. Hierzu hatte der Planer selbst den Rückbezug auf ein historisches Vorbild an dieser Stelle als Argument für seinen Entwurf angeführt – doch gerade dies schmälerte nach Ansicht des Gerichts seine Individualität. Ergo reichte die persönliche schöpferische Leistung nicht für einen Schutz aus (Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 28.04.2026, Az. 2 U 64/25).
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