In einem Streit eines Ingenieurbüros mit der Sozialversicherung wurde erneut über das Thema der abhängigen Beschäftigung gestritten. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg erläuterte hierzu seine Sichtweise.
Der Fall: Projektbezogene Fachplanertätigkeit
Ein Ingenieurbüro hatte über mehrere Jahre einen Fachplaner projektbezogen beschäftigt, der für das Büro spezialisierte Leistungen der Fassadenplanung übernommen hatte. Der Mann arbeitete von zu Hause, ohne Zugriff auf das Computersystem des Auftraggebers, war aber ausschließlich für ebendiesen Auftraggeber tätig – mit einem Umfang von 30 Stunden in der Woche. Als der Sozialversicherungsträger vom Ingenieurbüro für insgesamt vier Jahre Beiträge in Höhe von insgesamt 90.000 Euro nachforderte, da er den Mann für abhängig beschäftigt hielt, ging der Streit vor Gericht.
Das Urteil
Obwohl der Fachplaner kontinuierlich über mehrere Jahre ausschließlich für diesen Arbeitgeber Leistungen für ein Zeithonorar erbracht hatte, sah das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg ihn nicht als abhängig beschäftigt an. Das Kernargument: Ein erfolgsabhängiges Entgelt sei aufgrund der Eigenheiten der fachplanerischen Leistungen nicht regelmäßig zu erwarten. Auch sei der Mann nicht nennenswert in die Arbeitsorganisation des Büros eingegliedert gewesen und hätte keinen Weisungen unterlegen (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.07.2024, Az. L 9 BA 8/22).
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