Wer als Architekt mit einer Genehmigungsplanung beauftragt wird, ohne dass vorangehende Leistungsphasen von Dritten erbracht und ihm übergeben wurden, kann sich auch als mit den LP 1–3 beauftragt verstehen. So das Oberlandesgericht Karlsruhe und der Bundesgerichtshof.
Der Fall: Auftrag „Baugenehmigung einholen“
Von einem Auftraggeber war ein Planer mündlich beauftragt worden, für die Erweiterung eines Gasthofs eine Baugenehmigung einzuholen – der Auftrag umfasste also unstrittig die LP 4 im Leistungsbild Gebäude und Innenräume sowie die Planung des Tragwerks. Jedoch: Der Bauherr hatte ihm dazu lediglich Bestandszeichnungen übergeben, die nicht an eine Vorplanung oder Entwurfsplanung heranreichten. Somit fehlten notwendige Leistungen, die der Architekt dann erbrachte und abrechnete. Der Auftraggeber verweigerte die Zahlung.
Das Urteil
Vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe erhielt der Architekt Recht und das volle Honorar für die Leistungsphasen 1–4 zugesprochen. Denn – so das Gericht – solange die vorausgehenden Planungsleistungen nicht bereits von Dritten erbracht und dem beauftragten Planer zur Verfügung gestellt worden seien, dürfe der Auftrag zur Erstellung einer Genehmigungsplanung auch als Beauftragung mit den Phasen 1–3 verstanden werden. Die Regelungen der HOAI seien hier ausschlaggebend, nicht der Inhalt des konkreten Auftrags (Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 28.10.2022, 4 U 142/20 sowie Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.02.2024, Az. VII ZR 221/22).
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