Oktober 2026

Vergaberecht - Muss ein Bestbieter seinen Angebotspreis offenlegen?

Offenlegung versus Geheimhaltung: In einem Streit zweier Bieter um die Veröffentlichung des Bestpreises widersprach die Vergabekammer Bund einer vorausgegangenen Entscheidung des Kammergerichts Berlin. Sie befand den Schutz des Bestbieters im konkreten Fall für vorrangig.

Der Fall: Knappes Rennen
Bei einer europaweiten Ausschreibung von Planungsleistungen war der Preis mit einer Gewichtung von 70 Prozent das bedeutendste Kriterium. Nachdem der Auslober in einem Informationsschreiben seine Entscheidung für ein bestimmtes Büro verkündet hatte, wandte sich der Zweitplatzierte dagegen. Er verlangte die Offenlegung des Angebotspreises, was das Kammergericht Berlin in erster Instanz für ein berechtigtes Ansinnen gehalten hatte.

Das Urteil
Doch die Vergabekammer Bund entschied anders. In ihrem Urteil plädiert sie für eine Abwägung beider Interessen im konkreten Fall. So sei dem unterlegenen Bieter bereits bekannt gewesen, dass der Abstand der Gebote gering gewesen sei. Eine Offenlegung der Honorarkalkulation und der Preisbildung des Konkurrenten hätte diesem in zukünftigen Verfahren schaden können. Das wog in der Kammerentscheidung schwerer, es kam zu keiner Veröffentlichung (Vergabekammer Bund, Beschluss vom 25.08.2026, Az. VK 2-102/26).

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