Oktober 2026

Haftung - Schlecht geplant oder schlecht überwacht?

Erfüllt ein fertiges Gebäude nicht die vereinbarte Funktion, kann der Architekt sich nicht auf die Position zurückziehen, dass der Bauunternehmer es anders ausgeführt hätte, als geplant. Das Oberlandesgericht Stuttgart betont die Gesamtverantwortung des bauüberwachenden Planers.

Der Fall: Nicht befahrbarer Innenhof
Ein Architekt war mit den Leistungsphasen 2 bis 9 eines Projekts beauftragt, bei dem es um das Verlegen von Entwässerungsrinnen in einem Gebäudeinnenhof ging. Das Ziel: Dieser Hof sollte danach auch mit Kraftfahrzeugen befahrbar sein und auch als Parkfläche dienen. Nach der Planung durch den Architekten verlegte ein Bauunternehmen Rinnen, die sich aber im Anschluss als nicht belastbar herausstellten. Als der Bauherr vom Architekten daraufhin einen Kostenvorschuss zur Beseitigung der Mängel verlangte, wandte dieser ein, dass der Bauunternehmer ja auch von seiner Planung abgewichen wäre.

Das Urteil
Diese Haltung konnten weder das Oberlandesgericht Stuttgart noch der letztendlich der Bundesgerichtshof nachvollziehen. Schließlich schulde der Architekt nicht allein eine vereinbarte Leistung oder Ausführungsart, sondern die Erfüllung der gewünschten Funktion. Der Einwand greife auch deshalb zu kurz, weil der Architekt ebenfalls mit der Objektüberwachung beauftragt war. Er hätte die Abweichung von seiner Planung und Bemusterung bemerken müssen. So aber habe er eine Kardinalpflicht verletzt (Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 18.07.2023, Az. 12 U 172/22 und Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.07.2025, Az. VII ZR 163/23).

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