In einer Konstellation aus Bauherrin, Generalunternehmer, Architekturbüro und freier Architekt für den GU kann letzterer sich – ohne schriftlichen Vertrag – nicht nur auf eine Verantwortung als Projektleiter und Bauleiter nach LBO zurückziehen. So das Oberlandesgericht Schleswig.
Der Fall: Objektüberwacher oder nicht
Bei einem Mehrgenerationenhaus-Projekt einer Baugenossenschaft hatte der Auftraggeber ein Architekturbüro beauftragt sowie einen Generalunternehmer. Letzterer hatte wiederum einen Architekten hinzugezogen. Jedoch schlossen die beiden keinen schriftlichen Vertrag ab, die genauen Leistungen waren daher strittig, als es zu Mängeln kam. Während der Unternehmer dem Architekten vorwarf, er habe mangelhafte Bauüberwachungsleistungen erbracht, antwortete der Beklagte, er sei nur als Projekt- und Bauleiter nach LBO tätig gewesen – für die Erbringung der Architekturleistungen sei schließlich das beauftragte Büro zuständig gewesen.
Das Urteil
Vor dem Oberlandesgericht Schleswig verfing diese Argumentation nicht. Das Gericht war der Meinung, dass der Zweck seiner Tätigkeit für den Generalunternehmer auch darin bestanden habe, die Bauleistungen qualitativ zu überprüfen. Damit überschritt sie die bloße Überwachung der Baudurchführung nach öffentlich-rechtlichen Anforderungen – ergo die Aufgabe des Bauleiters nach LBO – und deckte auch die Objektüberwachung nach HOAI-Leistungsphase 8 ab. So war er auch zivilrechtlich gegenüber seinem Auftraggeber in der Pflicht und in diesem Fall haftbar (Oberlandesgericht Schleswig, Urteil vom 14.04.2026, Az. 12 U 37/25).
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