Wenn ein Auftraggeber sich weigert, Auskünfte zu anrechenbaren Kosten zu geben, dann reicht eine sorgfältige Schätzung auf Basis verfügbarer Informationen auch aus. Das Oberlandesgericht Celle entscheidet in einem Streit zwischen Architekt und Subplaner.
Der Fall: Architekt lässt Subplaner hängen
Eine Grundstücksgesellschaft hatte einen Architekten mit umfassenden Leistungen rund um vier Mehrfamilienhäuser verpflichtet. Für die Leistungsphase 8 beauftragte dieser wiederum einen Kollegen als Subbeauftragten. Es kam zu einer vorzeitigen Vertragsbeendigung und einem Honorarstreit. In diesem Rahmen verweigerte der Architekt dem Subplaner die Auskunft über die anrechenbaren Kosten und die Einsicht in seine Kostenberechnung. Daraufhin schätzte der Subplaner die anrechenbaren Kosten auf Basis von ungefährer Fläche und Erfahrungswerten zur technischen Gebäudeausrüstung. Dies beanstandete der auftraggebende Architekt als unzureichend.
Das Urteil
Das Oberlandesgericht Celle sah das anders. Denn der Subplaner sei durchaus berechtigt gewesen, die Kosten zu schätzen, da sein Auftraggeber ihm die nötigen Auskünfte nicht erteilt habe. Auch genüge diese sorgfältige Schätzung, um seiner Erstdarlegungslast zu genügen. Erst bei einer substantiierten Bestreitung der Schätzung durch den Auftraggeber hätte der Subplaner seinen Vortrag gegebenenfalls ergänzen müssen. Eine solche habe es aber nicht gegeben. So erhielt er als Kläger einen (teilweisen) Anspruch (Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 11.02.2026, Az. 14 U 172/24).
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