Juli 2026

Honorarrecht - Verlängert: Vorsicht bei kalkulatorischem Mehrkosten-Ansatz!

Wer bei einer Bauzeitverlängerung seinen Mehraufwand per Saldierung von tatsächlich angefallenen und kalkulatorisch für einen ungestörten Ablauf ermittelten Stunden errechnet, kann nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln leer ausgehen.

Der Fall: Tatsächlich vs. kalkulatorisch
Für ein Schulbauprojekt war ein Ingenieurbüro beauftragt worden, es ging um die technische Ausrüstung in sechs Bauabschnitten. Der dazu geschlossene Vertrag enthielt die Klausel, dass bei einer Bauzeitverlängerung „für die nachweislich erforderlichen Mehraufwendungen“ eine zusätzliche Vergütung zu vereinbaren sei. Auch eine Karenzzeit von sechs Monaten war angegeben. Als sich die Bauzeit dann tatsächlich erheblich verlängerte, machte er rund 220.000 Euro Zusatzleistungen geltend. Diese hatte er kalkulatorisch berechnet, indem er ein Projektstundenkontingent ermittelte, dem er die tatsächlich angefallenen Projektstunden gegenüberstellte. Die überzähligen Stunden hatte er – minus Karenzzeit – mit den tatsächlichen Selbstkostenansätzen multipliziert. Über die resultierende Nachforderung gab es Streit.

Das Urteil
Vor dem Oberlandesgericht Köln erlitt der Ingenieur eine Niederlage. Denn die vertragliche Formulierung „nachweislich erforderliche Mehraufwendungen“ legte das Gericht so aus, dass sie tatsächliche und nicht kalkulatorische Aufwendungen erfordere. Dazu hätte der Ingenieur die Differenz aus den tatsächlichen Aufwendungen und den hypothetischen tatsächlichen Aufwendungen ohne die Verlängerung bilden müssen. Folglich ging er leer aus (Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 29.01.2026, Az. 11 U 137/23).

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