Juli 2026

Haftung - Vermessen: Falsche Null-Kote ist keine Bagatelle!

Es kann auf wenige Zentimeter ankommen: Wer als Vermessungsingenieur eine falsche Null-Kote ausweist, kann für etwaige Folgen haften. Bei einem Fall vor dem OLG München hatte die unkorrekte Bauhöhe für die Verletzung von Abstandsflächen gesorgt.

Der Fall: 22 Zentimeter
Beim Bau eines Einfamilienhauses hatte ein Bauunternehmen einen Vermessungsingenieur mit der Einmessung beauftragt. Dabei machte dieser einen Fehler und wies die Null-Kote 22 Zentimeter zu hoch aus. Auf dieser Grundlage wurde gebaut – und das Haus zu hoch. Es wurden Abstandsflächen verletzt. Nachdem der Bauunternehmer in Haftung genommen wurde, nahm dieser den Vermesser auf Freistellung in Anspruch.

Das Urteil
Den Einwand des Ingenieurs, dass die Einmessbescheinigung doch nur der Dokumentation gegenüber der Baubehörde diene, ließ das Münchener Oberlandesgericht nicht gelten. Durch die falsche Null-Kote sei die Einmessbescheinigung mangelhaft, und dass das Gebäude um exakt die Fehlerdifferenz von 22 Zentimetern zu hoch errichtet wurde, belege den Kausalzusammenhang. Auch eine Nachbesserung sei unmöglich, das Haus stehe schließlich bereits. Damit hatte die Feststellungsklage des Unternehmers Erfolg (Oberlandesgericht München, Urteil vom 22.01.2025, Az. 20 U 437/24 Bau).

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