Je nach geltender HOAI-Fassung kann ein Architekt, der eine Nebenkostenpauschale abrechnen möchte, damit scheitern. Ein Fall vor dem Oberlandesgericht Koblenz zeigt, dass eine Vereinbarung in Schriftform erforderlich sein kann.
Der Fall: Pauschale Nebenkosten verwehrt
Ein Nebenaspekt eines Falles vor dem Oberlandesgericht Koblenz, rechtskräftig durch eine Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde am Bundesgerichtshof: Ein Architekt durfte seinem Auftraggeber keine Nebenkostenpauschale von fünf Prozent berechnen, da es keine dahingehende Vereinbarung gab.
Das Urteil
Zur Begründung führte das Gericht die zum Vertragsschluss geltende HOAI-Fassung an. Zwar reiche gemäß HOAI 2021 für die Vereinbarung einer pauschalen Abrechnung eine Textform, zu der auch Vereinbarungen per E-Mail, etwa als kaufmännische Bestätigung, zählten. Im vorliegenden Fall galt aber noch eine ältere Fassung, in der eine Vereinbarung in Schriftform bei der Auftragserteilung vorgeschrieben war. Da es eine solche nicht gegeben hatte, war die Forderung hinfällig (Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 14.03.2024, Az. 2 U 1234/20 und Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.10.2025, Az. VII ZR 66/24).
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