Wer als Architekt Bedenken aufgrund einer unklaren Situation hat, muss darauf hinweisen. Weist ein Empfangsbevollmächtigter diese Bedenken zurück, kann das im Streitfall unzureichend sein – der Planer sollte dann auch den Bauherren kontaktieren. Das zeigt eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
Der Fall: Auf Materialprüfung verzichtet
Bei einem Bauprojekt sollte ein Bestandsgebäude aufgestockt werden, auf das eine Abdichtungsbahn aufgebracht worden war. Dem Architekten war nicht ganz klar, ob es sich dabei um Bitumen oder eine gesundheitsschädliche Teerabdichtung handelte und empfahl Materialprüfung. Der vom Bauherrn beauftragte Koordinator und Bauüberwacher verzichtete aber darauf. Später wurden gesundheitsgefährdende Ausdünstungen in den darüber errichteten Wohnungen festgestellt, der Auftraggeber nahm unter anderem den Architekten mit über 150.000 Euro in Haftung.
Das Urteil
Der Fall ging bis vor den Bundesgerichtshof. Dort ließ man den Einwand, dass der Architekt seine Bedenken in einer Baubesprechung mit dem Bevollmächtigten des Bauherrn geäußert habe, nicht gelten. Eine solche Erklärung könne gegebenenfalls im Einzelfall genügen, doch wenn sich der Bevollmächtigte diesen Bedenken verschließe, sei der Auftraggeber zu informieren (Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.01.2026, Az. VII ZR 119/24).
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