April 2026

Haftung - Leistungsgrenze im Vertrag: „Mitdenken“ bleibt dennoch Pflicht

Ein Architekt muss als Objektplaner auf die Notwendigkeit von Fachingenieurleistungen zumindest hinweisen. Eine Vertragsklausel, die beispielsweise Brandschutzleistungen durch ihn selbst ausschließt, reichte dem Oberlandesgericht Karlsruhe nicht aus. Ein weiterer Aspekt eines Falles aus unserem März-Newsletter.

Der Fall: Brandriegel vergessen
In einem Wohnungsbauprojekt hatte sich nach Fertigstellung eine mangelhafte Brandschutzplanung erwiesen. Vorgeschriebene Brandriegel an der Fassade waren vergessen worden, was zu einer kostspieligen Mängelbeseitigung geführt hatte. Zu seiner Verteidigung brachte der Architekt unter anderem eine Klausel aus seinem Architektenvertrag vor: Sie besagte, dass Brandschutzleistungen nicht Vertragsbestandteil seien und dass der Bauherr für diese – und andere – Leistungen geeignete Fachingenieure beauftrage.

Das Urteil
Doch das war dem Oberlandesgericht Karlsruhe nicht genug. So ließe sich diese Klausel auch dahingehend auslegen, dass nur solche Leistungen nicht geschuldet sind, die der Planung durch einen Fachingenieur bedürfen. Dies entbinde aber nach Auffassung des Gerichts nicht den Objektplaner von der Verantwortung, auf die Notwendigkeit der Hinzuziehung dieses Fachplaners auch hinzuwirken. Der Architekt könne nicht darauf vertrauen, dass der Bauherr dies von sich aus bemerke. Daher musste er sich in diesem Fall eine hälftige Verantwortung zurechnen lassen (Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 09.09.2025, Az. 8 U 17/24). 

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