März 2026

Honorarrecht - Mehraufwand durch Verlängerung: Zeitabhängig, zeitunabhängig? Egal.

Der Mehraufwand von Architekten aufgrund von nicht durch sie verursachten Bauzeitverlängerungen ist ein wiederkehrendes Thema. Eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Berlin II macht Schluss mit einer Unterscheidung, die oft für Streit gesorgt hat.

Der Fall: Bauprojekt verlängert sich
Bei einem ohnehin schon mit über 100 Monaten langfristig angelegten Bauprojekt war im Vertrag eine Mehraufwandsklausel enthalten: Nach einer enthaltenen 20%igen Zeitüberschreitung ist für jegliche weitere Verlängerung mit nachweislich erforderlichem Mehraufwand eine zusätzliche Vergütung fällig. Als tatsächlich eine erhebliche Verzögerung auftrat, machte der Architekt letztendlich einen Mehraufwand von über 300.000 Euro geltend, den er vor Gericht mit Einzelstundennachweisen belegte.

Das Urteil
Das Landgericht Berlin II gab diesem Ansinnen nach. Dabei trennte es sich von einer vielerorts gängigen Praxis der Unterscheidung von zeitabhängigen und zeitunabhängigen Leistungen. Vielmehr handele es sich bei den Mehraufwendungen schlicht um sämtliche Kosten, die dem Architekten durch die Leistungserbringung im Verlängerungszeitraum anfielen – ob in Form von Personalkosten oder allgemeinen Geschäftskosten. Relevant sei lediglich, ob der Auftragnehmer die Ausgaben ohne die Bauzeitverzögerung nicht gehabt hätte (Landgericht Berlin II, Urteil vom 26.06.2025, Az. 12 O 74/22).
 

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