März 2026

Honorarrecht - Änderungsleistungen für Mängelbeseitigung berechnen? Nice try!

Wer als Architekt eine Planungsvariante erstellt, weil seine erste Planung wegen Überschreitung der vereinbarten Baukosten beim Bauherren durchgefallen ist, kann nicht ein zusätzliches Honorar dafür verlangen. Scheint logisch, beschäftigte aber das Oberlandesgericht Köln.

Der Fall: Zu teure Halle  
Ein Unternehmen hatte einen Architekten mit der Planung einer neuen Halle auf seinem Betriebsgelände beauftragt, dafür hatte der Auftraggeber einen Kostenrahmen vorgegeben. Der erste Entwurf sah eine freistehende Konstruktion vor, die der Bauherr als zu teuer ablehnte. Eine erneute Planung, diesmal als Anbau an eine Bestandshalle konzipiert, hielt den Rahmen ein. Als nach verschiedenen anderen Differenzen das Projekt eingefroren wurde, klagte der Architekt Honorar ein – rund 85.000 Euro für die erste Planung, und rund 25.000 für die zweite.

Das Urteil
Das Oberlandesgericht Köln war stark dagegen. Ein zusätzliches Honorar für eine Planungsvariante, wenn diese erst durch eine mangelhafte erste Planung erforderlich wurde, sei nicht angemessen. Letztendlich gelte es für eine Honorierung, die Gesamtleistung zu berechnen, die teilweise auch für die Erstellung der zweiten Halle notwendig gewesen sei (Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 05.11.2025, Az. 11 U 138/23).
 

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