Wie läuft eine „Feinbewertung“ einer für ein Bauvorhaben anwendbaren Honorarzone durch einen Honorarsachverständigen ab? Ein Streit um dessen Einstufung vor dem Oberlandesgericht Stuttgart erreicht den Bundesgerichtshof.
Der Fall: III oder IV?
Ein Architekt war unzufrieden mit der Einstufung eines von ihm zu betreuenden Bauvorhabens: Die Erweiterung und der Neubau eines Führungs- und Lagezentrums eines Polizeipräsidiums hatte eine Einstufung in die Zone III und nicht wie von ihm gefordert in Stufe IV erhalten. Dazu war das Oberlandesgericht Stuttgart zu der Erkenntnis gelangt, dass die anwendbare Zone nicht über die Objektliste der HOAI 2013 und ebenfalls nicht mittels einer Grobbewertung festgestellt werden könne. Ein Honorarsachverständiger müsse eine Feinbewertung vornehmen. Hierzu sei eine Vereinbarung ausreichend, die mindestens einer in Baurechtskreisen akzeptierten Bewertungstabelle oder -methode entspräche.
Das Urteil
Dazu hatte der beauftragte Honorarsachverständige insgesamt sechs HOAI-Kommentare und deren Honorarzonen-Schemata ausgewertet. Zwei davon kamen zum Ergebnis der Stufe III und die anderen vier zu Stufe IV. Daraus leitete das Gericht eine Rechtfertigung der Vereinbarung ab, schließlich führten zwei gängige und anerkannte Bewertungsschemata zu der niedrigeren Einstufung, gegen die auch keine widrigen Umstände vorgetragen wurden (Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 03.03.2026, Az. 10 U 88/25). Der Architekt wehrt sich aktuell mit einer Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof.
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