Bauüberwachende Architekten müssen vor dem Einbau von Bauteilen überprüfen, ob sie die vereinbarten Eigenschaften aufweisen. Nachbesserungen mit schlechteren Ergebnissen braucht der Bauherr nicht zu akzeptieren. Eine logische Entscheidung des Kammergerichts Berlin und des Bundesgerichtshofs.
Der Fall: Sonnenschutzverglasung fehlt
Bei der Sanierung eines Mehrfamilienhauses kam es zu verschiedenen Mängeln, die der Auftraggeber beanstandete. Unter anderem waren Dachfenster eingebaut worden, die nicht die vereinbarte Sonnenschutzverglasung besaßen. Den Vorschlag einer nachträglichen Nachbesserung mit Hilfe von außen aufklebbaren Folien lehnte der Auftraggeber ab. Er verlangte eine Vorfinanzierung der Mangelbeseitigung vom mit der Bauüberwachung beauftragten Architekten.
Das Urteil
Die Richter am Kammergericht Berlin – und später auch am Bundesgerichtshof – befanden dies als angemessen. Es habe ein eindeutiger Überwachungsmangel vorgelegen und die vorgeschlagene Nachbesserungslösung hätte zu einem schlechteren Ergebnis geführt. Unter anderem seien die Folien deutlich schadensanfälliger als der ins Glas integrierte Sonnenschutz. Aufgrund dieses im Bauwerk realisierten Mangels sei der Anspruch des Bauherren auf Vorfinanzierung gerechtfertigt (Kammergericht Berlin, Urteil vom 15.04.2024, Az. 7 U 152/21 sowie Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.10.2024, Az. VII ZR 73/24).
Bauleistungsversicherung
Bei einem Bauvorhaben trägt der Bauherr das finanzielle Risiko – von der Errichtung der Baustelle bis zur Fertigstellung des Objektes. Die Bauleistungsversicherung der AIA schützt Sie vor finanziellen Schäden, entstanden z.B. durch Konstruktions-, Material-, und Berechnungsfehler.