Kommt es bei einem Bauprojekt zu einer deutlichen Überschreitung der Kosten, die im Wesentlichen auf einem Baumangel beruhen, kann der Architekt dennoch der Haftung entgehen – wenn der kostenauslösende Faktor nicht erkennbar war. So das Oberlandesgericht Hamm.
Der Fall: Mangelhaftes Hintermauerwerk
Streit beim Umbau eines Hotelgebäudes: Ein Bauherr hatte für das Projekt eine Baukostenobergrenze von rund 4,5 Mio. Euro vorgegeben, welcher der beauftragte Planer nicht widersprochen hatte. Am Ende standen die Kosten jedoch bei über 7 Mio. Euro, hauptsächlich ausgelöst durch Schäden am Hintermauerwerk des Bestandsgebäudes. Als der Architekt auf Basis der erhöhten Kosten ein Resthonorar verlangte, verwies der Bauherr auf die vereinbarte Deckelung der Baukosten und klagte wiederum auf Schadenersatz.
Das Urteil
Vor dem Oberlandesgericht Hamm verwies der Architekt darauf, dass die kostenauslösenden Schäden am Bestand für ihn nicht zu erkennen gewesen wären. Diesen Umstand bestätigte auch ein vom Gericht hinzugezogener Sachverständiger. So entlastete das Gericht den Planer vom Vorwurf der schuldhaften Pflichtverletzung. Auch entfalle so die Begrenzung der Baukosten. Dass im konkreten Fall der Architekt dennoch leer ausging, lag an einer ungenügenden Abgrenzung seiner Zusatzkosten – haften musste er jedoch nicht (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 05.06.2025, Az. 24 U 57/22).
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