September 2026

Haftung - Ist ein Vergleich mit Dritten ein zu ersetzender Schaden?

Kann ein Planer, der durch wiederholte Nachbesserungen für Verzögerungen sorgt und somit einen gerichtlichen Vergleich zwischen dem Bauherrn und dem GU auslöst, dafür schadenersatzpflichtig werden? Das Oberlandesgericht Stuttgart sagt grundsätzlich „Ja“.  

Der Fall: Tragwerksplanung beanstandet
Ein Tragwerksplaner war in ein Großprojekt involviert und sollte die Bewehrungspläne erstellen. Dabei sah die Baugenehmigung eine Freigabe dieser Pläne durch einen Prüfingenieur vor, der diese Pläne wiederholt beanstandete. So kam es zu einer Verzögerung von rund sieben Monaten. Der Generalunternehmer machte dafür über vier Millionen Euro als Schadenersatz geltend und drohte mit Kündigung. Ein Vergleich mit dem Bauherrn führte zu einer Zahlung von über zwei Millionen Euro. Diese Summe wollte der Bauherr vom Tragwerksplaner ersetzt bekommen. Der Fall landete am Oberlandesgericht Stuttgart.      

Das Urteil
Im konkreten Fall sprach das Gericht den Planer frei. Grund: Der vorliegende GU-Vertrag hatte die Planlieferung nur als Obliegenheit, nicht aber als Vertragspflicht definiert – so lag keine Pflichtverletzung und damit kein Schadenersatzanspruch des Generalunternehmers vor. Jedoch betonte das Gericht in seiner Entscheidung, dass eine Vergleichszahlung durchaus als erstattungsfähig in Betracht kommen könne, falls der Vergleich adäquat-kausal durch eine Pflichtverletzung ausgelöst wurde (Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 24.03.2026, Az. 10 U 72/25).

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