September 2026

Haftung - Kontrolle schlägt Augenschein: Was bei der Objektbegehung zählt!

Wer als Architekt auch die LP 9 schuldet, muss im Rahmen der Objektbegehung seiner Überprüfungspflicht nachkommen. Eine rein optische Kontrolle möglicher Schadensquellen kann dabei unzureichend sein. Eine Warnung aus dem Oberlandesgericht München.

Der Fall: Chloridschäden in der Tiefgarage
Ein Architekt war mit den Leistungsphasen 1 bis 9 eines Bauprojekts beauftragt, zu dem auch eine Tiefgarage gehörte. Nach Abschluss wurden Mängel – explizit eine Chloridbelastung – festgestellt, gegen die Wände und Stützen des Bauwerks nicht ordnungsgemäß geschützt waren. Da die Ansprüche aus der LP 8 schon verjährt waren, berief sich der Bauherr auf eine Pflichtverletzung in der LP 9 und verlangte Schadenersatz. Das Gegenargument des Planers: Die Mängel seien bei der entsprechenden Objektbegehung nicht sichtbar gewesen.

Das Urteil
Damit kam er jedoch nur bis zum Oberlandesgericht München. Denn dieses war der Ansicht, dass eine rein optische Aufnahme potenzieller Schäden in diesem Fall unzureichend war. Schließlich sei der Schutz vor einer Belastung durch Chlorid eine bekannte, zentrale Herausforderung im Tiefgaragenbau. Daher hätte der Architekt das Vorhandensein entsprechender Maßnahmen überprüfen und das Fehlen einer hochgezogenen Abdichtung erkennen müssen, etwa durch Kontrolle der Pläne und Ausschreibungen oder einer Rücksprache. So jedoch lag eine für das Gericht eindeutige Pflichtverletzung vor (Oberlandesgericht München, Urteil vom 24.02.2026, Az. 27 U 2266/25 Bau).

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