Wer in seinem Architektenvertrag auf die HOAI-Phasen zwar verweist, aber auch eine eigene Leistungsbeschreibung anhängt, kann an letztere gebunden sein. Das Oberlandesgericht Celle weist hier auf die Bedeutung der Vertragsauslegung hin.
Der Fall: Fehlende Leistungen
Für einen Neubau hatte eine Architektin mit einem Bauherrn einen Vertrag mit einem Pauschalhonorar geschlossen. Der Schriftsatz verwies explizit auf die Leistungsphasen 1 und 2 nebst Nennung der entsprechenden Prozentsätze. Doch ebenfalls hatte die Planerin als Anlage eine eigene Leistungsbeschreibung angehängt – unter anderem waren ein zeichnerisches Planungskonzept, Klärung der Aufgabenstellung sowie die Integration von Fachplanungen genannt. Im Projektverlauf erhielt die Architektin für ihre Leistungen Abschlagszahlungen, doch dann kam es zum Streit. Während sie das restliche Honorar nach HOAI forderte, verlangte der Auftraggeber eine Rückzahlung, da er die Leistungen für unvollständig hielt.
Das Urteil
Während die Planerin in erster Instanz Recht bekam, sah das Oberlandesgericht Celle später genauer hin. Der Knackpunkt: Aufgrund der angefügten Konkretisierung der Leistungen war nicht einfach eine vollständige Erbringung der HOAI-Grundleistungen der LP 1 und 2 geschuldet, sondern ebendiese Leistungen. Sie definierten das vertragliche Soll, von dem laut Gericht tatsächlich Teile fehlten. So galt die Architektin als überzahlt und musste eine Erstattung leisten (Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 28.01.2026, Az.14 U 81/22).
Honorarrechtsschutz
Wussten Sie bereits, dass unser Honorarrechtsschutz sowohl die außergerichtliche, als auch die gerichtliche Geltendmachung von Honoraransprüchen absichert?
