Januar 2026

Haftung - Verstoß gegen aaRT: ist das bewusst pflichtwidrig?

Wenn ein Architekt ganz eindeutig vorschrifts- oder regelwidrig gehandelt hat, muss er dies dennoch nicht bewusst pflichtwidrig getan haben. Ein gerade versicherungsrechtlich sehr wichtiger Unterschied, dargelegt an einem Beispiel vor dem Oberlandesgericht Köln.

Der Fall: Feuchtigkeitsschaden im Dach
Bei einem Projekt zur Modernisierung eines Bestandsgebäudes hatte der beauftragte Architekt ein begrüntes Dach geplant, das sich auf einer nicht hinterlüfteten Holzkonstruktion befand. Als es zu großen Feuchtigkeitsschäden im Dach kam, klagte der Bauherr aufgrund eines Verstoßes gegen die anerkannten Regeln der Technik und der Planer musste einen Schadensersatz von 315.000 Euro leisten. Als er seine Haftpflichtversicherung hinzuziehen wollte, verweigerte diese den Schutz: Der Architekt habe sich bewusst pflichtwidrig verhalten, indem er gegen Elementarwissen verstoßen habe. Daraufhin klagte der Planer gegen seine Versicherung.

Das Urteil
Das Oberlandesgericht Köln gab dem Architekten Recht. So belege auch ein offenkundiger Verstoß gegen das Baurecht oder die allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht allein ein pflichtwidriges Handeln. Hierfür hielt das Gericht den Versicherer für nachweispflichtig, entweder durch Indizien oder eine Verletzung elementarer beruflicher Pflichten, die nach Lebenserfahrung bei den Berufsangehörigen vorausgesetzt werden könne. In diesem Fall jedoch hatte ein gerichtlich bestellter Sachverständiger festgestellt, dass die Regelwidrigkeit der realisierten Dicht-Dicht-Konstruktion eben noch nicht zum Elementarwissen eines Architekten gehöre. So musste die Versicherung in diesem Fall zahlen (Oberlandesgericht Köln, Beschlüsse vom 08.09.2025 und 14.10.2025, Az. 9 U 50/25).
 

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