Januar 2026

Haftung - Kosten in der KG 400: Was muss der Architekt kontrollieren?

Bei Rechtsstreitigkeiten um Baukostenüberschreitungen gilt es zu differenzieren: Bei Kostenermittlungen aus der KG 400 muss der Architekt nur die Plausibilität prüfen. Ein Beispiel vom Oberlandesgericht Brandenburg weist hier den Weg.

Der Fall: Kostenexplosion
Bei einem Bauprojekt hatte ein Architekt nach Erhalt der Baugenehmigung und Submission der Rohbauarbeiten eine Kostenverfolgung erstellt. Seine Prognose: Rund 3,3 Mio. Euro, davon rund 700.000 für die KG 400. Jedoch entwickelten sich im Verlauf die Kosten rasant in die Höhe, am Ende standen rund 5 Mio. Euro, mit fast 900.000 für die KG 400. Daraufhin ging der Bauherr vor Gericht, der Architekt habe seine vertraglichen Pflichten verletzt.    

Das Urteil
Das mit dem Streit befasste Oberlandesgericht Brandenburg stimmte ihm in großen Teilen zu, traf aber eine wichtige Differenzierung: Bei den Kosten in der KG 400 sah es keine Pflichtverletzung. Hier habe der Planer die Angaben seines Fachplaners übernehmen dürfen, da er nur zu einer Plausibilitätskontrolle verpflichtet sei. Eine nicht völlig offensichtliche Kostenfehleinschätzung eines bestimmten TGA-Gewerks sei in der Regel für einen Architekten kaum erkennbar (Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 17.04.2025, Az. 10 U 11/24).

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Stephanie Lübker
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