Juli 2026

Vertragsrecht - Beraten: Werk- oder Dienstvertrag?

Wer bei einem Bauprojekt einen Energieberater zur Erlangung von Fördermitteln hinzuzieht, erhält eine technische Beratung. Für die Antragstellung ist man – falls nicht anders vereinbart – aber selbst zuständig. Das Oberlandesgericht Koblenz erklärt, warum.  

Der Fall: Kein Antrag vor Baubeginn
Eine Grundstückseigentümerin plante einen Neubau als „Effizienzhaus 40 plus“, für den sie einen Direktzuschuss der KfW anstrebte. Daher beauftragte sie einen Energieberater mit der Erstellung eines „öffentlich-rechtlichen Nachweises“ und eines „KfW-Antrags“. Im regulären Ablauf generiert der Berater nach Beratung und Prüfung bei der KfW dann eine „Bestätigung zum Antrag (BzA)“. Diese enthält einen ausdrücklichen Hinweis, dass es sich dabei nicht um einen Zuschussantrag handelt und ein solcher noch zu beantragen ist. Doch beim strittigen Vorhaben wurde dieser Antrag bei der KfW nicht vor Baubeginn eingereicht, sondern erst zu spät, nämlich nachträglich. Dadurch waren Fördermittel in Höhe von 735.000 Euro verloren. Die Bauherrin verlangte Schadenersatz.

Das Urteil
Vor dem Oberlandesgericht Koblenz blieb sie erfolglos. Denn der Energieberater sei lediglich ein technischer Berater, dessen Aufgabe mit der Erstellung von Effizienznachweisen und in diesem Fall der BzA ende – zumindest solange nichts Gegenteiliges vereinbart wurde. So handelte es sich beim abgeschlossenen Vertrag um einen Dienstvertrag, bei dem im Unterschied zu einem Werkvertrag kein Erfolg geschuldet ist. Auch trafen den Berater keine Hinweispflichten, da alle Modalitäten einfach hätten eingesehen werden können (Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 24.03.2026, Az. 3 U 779/25).

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