November 2026

Gefahren auf der Baustelle – alles eine Frage der Bauleitung?

Planungsfehler, Ausführungsfehler und Überwachungsfehler sind auf Baustellen häufig anzutreffen und sie haben eines gemeinsam – sie betreffen hauptsächlich das zu errichtende oder zu sanierende Bauwerk des Bauherrn.

Auf Baustellen lauern jedoch noch andere Gefahren, die andere Rechtsgüter betreffen, nämlich das Leben und die körperliche Unversehrtheit oder auch das Eigentum Dritter. Durch wechselnde Arbeitsabläufe, offene Verkehrswege, Baugruben, Bauzäune, Gerüste, Maschinen und das gleichzeitige Arbeiten mehrerer Unternehmen entsteht eine mit verschiedenen Risiken verbundene Gemengelage, die nicht jeden Verantwortlichen gleichermaßen trifft.

Sofern zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger keine vertraglichen Beziehungen bestehen, kann der Geschädigte seine Ansprüche auf eine deliktische Haftungsgrundlage stützen. Der Begriff „deliktische Haftung“ ist dabei etwas irreführend, da es keine deliktische Verantwortlichkeit im strafrechtlichen Sinne voraussetzt.

Eine Haftung nach dem zivilrechtlichen Deliktsrecht setzt die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch den Schädiger voraus.

In der Praxis wird unterschieden zwischen primärer und sekundärer Verkehrssicherungspflicht. Die Differenzierung betrifft vor allem die Frage, wer Gefahren unmittelbar beseitigen oder absichern muss und wer lediglich verpflichtet ist, die ordnungsgemäße Wahrnehmung dieser Aufgaben zu organisieren, zu überwachen und bei erkennbaren Mängeln einzugreifen.

Wer eine Gefahrenquelle eröffnet, trägt die Verantwortung

Grundsätzlich muss jeder, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um Schäden an anderen Personen oder deren Eigentum zu verhindern. Es besteht dabei keine Pflicht, jede denkbare Gefahr auszuschließen. Gefordert sind aber zumutbare Maßnahmen gegen vorhersehbare Risiken.

Primäre Verkehrssicherungspflicht im Bauwesen

Derjenige, der die Gefahrenquelle unmittelbar schafft, unterhält oder tatsächlich beherrscht, muss die erforderlichen Schutzmaßnahmen selbst veranlassen und während der Dauer seines Verantwortungsbereichs aufrechterhalten. Die Baustelle als eigene Gefahrenquelle fällt zunächst in den Verantwortungsbereich des Bauherrn. Zur Durchführung seines Bauvorhabens bedient dieser sich ausführender Unternehmen, die primären Verkehrssicherungspflichten werden an diese übertragen. Stellt beispielsweise ein Generalunternehmer für die Realisierung des Bauvorhabens einen Bauzaun auf, muss dieser primär dafür Sorge tragen, dass der Zaun stand- und windsicher sowie lückenlos und fest aufgestellt ist und während der gesamten Bauzeit auch bleibt. Weitere typische Verkehrssicherungspflichten betreffen

- das Absperren und Kennzeichnen von Baugruben, Schächten, Deckendurchbrüchen und Absturzkanten;

- die sichere Einrichtung und Unterhaltung von Gerüsten, Treppen, Leitern und provisorischen Zugängen;

- die Sicherung von Baumaterialien, Werkzeugen und Bauteilen gegen Herabfallen, Umstürzen oder Wegrollen;

- die ausreichende Beleuchtung sowie Beseitigung oder Kennzeichnung von Stolper- und Rutschgefahren.

In welchem Umfang die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind, lässt sich nicht pauschal festhalten. Dieser richtet sich nach der Wahrscheinlichkeit und Schwere eines Schadeneintritts, der Erkennbarkeit der Gefahr, dem Kreis der gefährdeten Personen und der Zumutbarkeit der Schutzmaßnahmen. Eine zeitliche Begrenzung gibt es dabei nicht, die Sicherungspflicht gilt ununterbrochen, solange die Baustelle existiert. Eine Übertragung dieser Sicherungspflichten ist möglich und üblich.

Sekundäre Verkehrssicherungspflicht im Bauwesen

Nachrangig bestehen sekundäre Verkehrssicherungspflichten. Damit gemeint sind Überwachungs- und Kontrollpflichten, die in der Regel die Bauherrschaft und die Bauleitung treffen. Sie entstehen dann, wenn die unmittelbare Sicherung, also die primäre Verkehrssicherungspflicht, einem Dritten übertragen wurde.

Auswahl, Kontrolle und Eingreifen bei Sicherheitsmängeln

Zu diesen sekundären Pflichten gehören typischerweise die sorgfältige Auswahl geeigneter Unternehmen, eine klare Abgrenzung der Verantwortungsbereiche, die Koordination der Gewerke, stichprobenartige oder anlassbezogene Kontrollen sowie ein unverzügliches Eingreifen bei erkennbaren Sicherheitsmängeln.

Eine Haftung aus der sekundären Verkehrssicherungspflicht setzt aber voraus, dass Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Unternehmer nicht genügend sachkundig oder zuverlässig ist, dass der Bauleiter Gefahrenquellen erkannt hat oder wenn er diese bei gewissenhafter Beobachtung der ihm obliegenden Sorgfalt hätte erkennen müssen.

Eine lückenlose Dauerüberwachung ist regelmäßig nicht erforderlich. Warnzeichen dürfen jedoch nicht ignoriert werden. Je größer das Gefahrenpotenzial und je weniger zuverlässig die bisherige Aufgabenerfüllung, desto intensiver muss die Kontrolle ausfallen.

Daneben haftet auch der Unternehmer, der seine Gefahrenquelle nicht ausreichend gesichert hat. War die Gefahrenquelle für den Bauleiter (oder den Bauherren) nicht erkennbar, haftet das ausführende Unternehmen für eintretende Schäden allein. Entfernt beispielswiese ein Gewerk vorübergehend eine Gerüstsicherung zur Ausführung nicht überwachungspflichtiger Arbeiten und stürzt dabei ein Mitarbeiter, haftet der Bauleiter mangels eigener Pflichtverletzung nicht für die eingetretenen Folgen. Sieht der Bauleiter jedoch, dass das Gerüst nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand verblieben ist, muss er für Abhilfe sorgen und die Nutzung untersagen, bis die Mängel am Gerüst beseitigt wurden.

Verantwortung von Bauherrschaft und Bauleitung

Auch der Bauherr kann sich nicht gänzlich aus der Haftung befreien, selbst wenn er hierfür eigens Fachkundige beauftragt hat. Der Bauherr eröffnet durch das Bauvorhaben die Gefahrenlage und trägt grundsätzlich eine Organisationsverantwortung. Bei offensichtlichen Mängeln oder konkreten Hinweisen auf Gefahren, die er beispielsweise bei einer Baustellenbesprechung erkennt, muss auch er tätig werden. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass der Bauherr eine eigene Bauherrnhaftpflichtversicherung abschließt.

Den Geschädigten kann auch ein Mitverschulden treffen. Stolpert ein Dritter auf der Baustelle über ein offen sichtbares Werkzeug, das im Arbeitsbereich lag, trägt dieser einen eigenen Verantwortungsanteil.

Fazit

Die Unterscheidung zwischen primären und sekundären Verkehrssicherungspflichten schafft Klarheit über die Verantwortungsverteilung auf Baustellen. Primär verantwortlich ist regelmäßig, wer die konkrete Gefahrenquelle schafft oder beherrscht. Wer Sicherungsaufgaben delegiert, bleibt dagegen für Auswahl, Organisation, Koordination und angemessene Kontrolle verantwortlich. Eine Haftung des Bauleiters aufgrund der Verletzung sekundärer Verkehrssicherungspflichten setzt in der Regel die Kenntnis einer Gefahrensituation voraus.

Checkliste für die Baustellenpraxis

- Sind sämtliche Gefahrenbereiche erfasst und einem Verantwortlichen (z.B. SiGeKo) zugeordnet?

- Sind Zuständigkeiten an den Schnittstellen mehrerer Gewerke eindeutig geregelt?

- Werden besonders gefahrenträchtige Bereiche regelmäßig und nach Veränderungen kontrolliert? Können Kontrolliintervalle festgelegt werden?

- Existieren klare Melde- und Eskalationswege für Sicherheitsmängel?

- Werden festgestellte Mängel unverzüglich gesichert und nachhaltig beseitigt?

- Sind Begehungen, Anweisungen und Mängelbeseitigungen nachvollziehbar dokumentiert?

- Wird das Sicherheitskonzept bei Baufortschritt, Witterung oder geänderten Arbeitsabläufen angepasst?

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