Wer als Architekt erst in der Objektüberwachung ins Spiel kommt, muss die dem Projekt zugrundeliegende Ausführungsplanung prüfen und eventuelle Mängel finden. Ein Brandschutzfall vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe ging darum (halb) schlecht aus.
Der Fall: Brandriegel vergessen
Bei einem Wohnungsbauprojekt hatte der Bauträger einen Architekten mit der Objektüberwachung beauftragt, und diesem die vorhandene Ausführungsplanung übergeben. Erst nach der Fertigstellung stellte die Wohnungseigentümergemeinschaft fest, dass an der WDVS-Fassade die vom Brandschutz vorgeschriebenen Brandriegel fehlten. Es stellte sich heraus, dass diese bereits in der Ausführungsplanung nicht enthalten waren. Zur Beseitigung dieses Mangels machte die WEG eine Summe von rund 300.000 Euro geltend.
Das Urteil
Via Berufung vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe konnte der Architekt eine erstinstanzliche volle Haftung abwenden – der Auftraggeber musste sich anrechnen lassen, dem Objektüberwacher keine mangelfreie Planung zur Verfügung gestellt zu haben. Dennoch: Zur Aufgabe der Objektüberwachung gehört auch, die Pläne auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Diese Pflicht habe wiederum der Planer verletzt, warum ihm im konkreten Fall eine hälftige Mitschuld zugerechnet wurde (Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 09.09.2025, Az. 8 U 17/24).
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