Juni 2025

Haftung - Mangelfreies Bauwerk – aber mangelhafte Planung

Wenn ein Planer in der Ausführungsplanung für eine weiße Wanne die Angaben zur Rissweitenbegrenzung und Mindestbewehrung vergisst, ist die Planung mangelhaft. Dass das Gebäude anders umgesetzt wurde, ist hierbei zweitrangig, so Oberlandesgericht Hamm und der Bundesgerichtshof.

Der Fall: Unvollständige Planung
Im Rahmen der Planungsleistungen für zwei Doppelhaushälften sollte der Keller als weiße Wanne ausgeführt werden. In der Ausführungsplanung hatte der Planer auch die Verwendung von WU-Beton vermerkt, jedoch nicht die Angaben zur Rissweitenbegrenzung und Mindestbewehrung. Diese fehlten auch in der statischen Berechnung und der Ausschreibung, woraufhin der Bauunternehmer von Ortbeton abwich und stattdessen vorgefertigte Elemente verbaute. Später bemängelten die Erwerber des Objekts, dass keine weiße Wanne erstellt worden sei, behielten ihre Sicherheiten ein und nahmen den Auftraggeber in Anspruch – der wiederum machte den Planer verantwortlich.

Das Urteil
Das Ergebnis war ein teilweiser Erfolg. So sei die Planung mit Blick auf die vereinbarte Beschaffenheit des Objekts unvollständig, ergo mangelhaft. Daran änderten auch die abweichende Ausführung und resultierende Mängelfreiheit des Bauwerks nichts. So seien zumindest die Avalkosten durch die einbehaltenen Sicherheiten ersatzfähig (Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 21.12.2023, Az. 17 U 84/19 sowie Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.01.2025, Az. VII ZR 23/24).

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