Wer als Sachverständiger von einem Bauherrn mit baubegleitender Qualitätskontrolle beauftragt wird, hat einen Werkvertrag abgeschlossen, auch wenn dieser als „Dienstvertrag“ bezeichnet wird. Ein Fall vor dem Landgericht Kiel zeigt die Auswirkungen.
Der Fall: Fehlerhafte Qualitätskontrolle
Private Eigentümer hatten eine Bauträgerin mit dem Neubau eines Einfamilienhauses beauftragt. Rund sechs Monate später schlossen sie mit einem Bausachverständigen einen Vertrag zur baubegleitenden Qualitätskotrolle ab. Dieser Vertrag – von den Parteien als „Dienstvertrag“ bezeichnet – umfasste unter anderem die Baumängelfeststellung, die stichprobenartige Prüfung entsprechend der aaRT sowie die Bauherrenberatung. Als später eine Vielzahl von Mängeln offenbar wurde, vertraten die Auftraggeber die Ansicht, dass der Sachverständige werkvertraglich ein mangelfreies Gebäude schulden würde.
Das Urteil
Das Landgericht Kiel folgte dieser Argumentation zu weiten Teilen. Es handele sich tatsächlich um einen Werkvertrag, maßgeblich für diese Auslegung seien Sinn und Zweck sowie Interessenlage der Parteien. So sei weniger maßgeblich, dass der Vertrag als „Dienstvertrag“ bezeichnet war, während hingegen Begrifflichkeiten wie „Prüfung“, „Kontrolle“ und „Mängelberichte“ eine eindeutige Erfolgsbezogenheit nahelegten. Der Sachverständige schulde die selbstständige Prüfung und Untersuchung des Bauvorhabens, so dass das Nichtentdecken oder Nichtkommunizieren von Mängeln als Pflichtverletzung gewertet werden können. So musste der Beklagte gemeinsam mit der Bauträgerin als Gesamtschuldner haften (Landgericht Kiel, Urteil vom 17.01.2025, Az. 9 O 17/20).
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