„Können wir mit der Rechnung nicht etwas machen?“ Wer sich als Architekt auf eine solche Bauherrenfrage einlässt, kann doppeltes Nachsehen haben – das erlebte ein Planer, der eine Bauvoranfrage „ohne Rechnung“ verabredete, vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth.
Der Fall: Bauvoranfrage bar bezahlt
Bei der Planung und Bauleitung eines Einfamilienhauses hatte der Bauherr seinen Architekten überredet, die Leistung der Bauvoranfrage „inoffiziell“ abzuwickeln. Auf der entsprechenden Rechnung war handschriftlich „a.d.H.“ also „auf die Hand“ vermerkt, die ausgewiesene Bruttosumme erhielt er in zwei Tranchen in bar. Doch als der Architekt dann, nach Abschluss des Projekts, seine Schlussrechnung stellte, verweigerten die Auftraggeber die Zahlung. Ihr Argument: Der gesamte Vertrag sei wegen des Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nichtig.
Das Urteil
Doppelt bitter für den Architekten, der sich nicht nur auf eine illegale Schwarzgeldabrede eingelassen hatte: Das Gericht stimmte dem Bauherrn zu, obwohl nur Teile der Leistung betroffen waren und es für den Rest formelle Rechnungen gab. Eine potenzielle Teilnichtigkeit kam hier nicht zustande, da die Bauvoranfrage für das gesamte Projekt als zwingende Voraussetzung gesehen wurde (Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 16.09.2025, Az. 9 O 47/24).
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