Gut zu wissen: Das grundsätzlich dem Architekten obliegende Genehmigungsrisiko lässt sich vertraglich auf den Bauherren übertragen. Das Oberlandesgericht München zeigt die Bedingungen für eine wirksame Übertragung auf.
Der Fall: Projekt nicht genehmigt
Bei der Anbahnung eines Mehrfamilienhaus-Projekts schickte der Bauträger dem Architekten einen Vertragsentwurf, den dieser ablehnte. Er reagierte mit einem eigenen Vertragswerk, das unter anderem auch einen Passus zur Versagung einer Genehmigungsplanung enthielt, nebst der Formulierung „Das Genehmigungsrisiko trägt der Auftraggeber.“ Diesen Vertrag unterschrieb der Bauherr nicht, widersprach aber auch nicht. Später begann der Architekt nach Aufforderung mit der Arbeit, auch wurden mehrere Abschlagsrechnungen bezahlt. Doch dann erwies sich das Projekt als nicht genehmigungsfähig und der Auftraggeber verlangte 125.000 Euro vom Planer, die Regelung im Vertrag verstoße gegen die AGB.
Das Urteil
Das Oberlandesgericht München teilte diese Auffassung ausdrücklich nicht. So sei die entsprechende Risikozuweisung im Vertrag enthalten gewesen, den der Bauherr konkludent angenommen habe, unter anderem indem er die Rechnungen bezahlt habe. Ferner habe es sich bei der strittigen Regelung nicht um eine AGB gehandelt, sondern um eine Regelung des Kernkonflikts zwischen den Parteien, sie war also – ganz wichtig! – auf die Situation individuell zugeschnitten (Oberlandesgericht München, Urteil vom 25.07.2025, Az. 27 U 3575/24 Bau).
