Mai 2026

Berufsrecht - Schlichtungsversuch der Kammer? Pflichtveranstaltung!

Wer als Architekt nicht auf Aufforderungen der Architektenkammer zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren reagiert, verstößt damit gegen seine Berufsordnung. Das Berufsgericht für Architekten Baden-Württemberg verhängte in diesem Fall eine Geldstrafe.

Der Fall: Keine Reaktion
Streitigkeiten zwischen Bauherren und ihrem Architekten gipfelten in der Kündigung aus wichtigem Grund und einem folgenden Schlichtungsverfahren, das Forderungen in Höhe von rund 180.000 Euro klären sollte. Dazu forderte der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses den Architekten zu einer Stellungnahme auf. Keine Reaktion. Eine erneute Aufforderung wurde per Einschreiben zugestellt, doch auch hier reagierte der Angeschriebene nicht. So wurde ein berufsrechtliches Verfahren eingeleitet, in dem der Architekt behauptete, von nichts zu wissen.

Das Urteil
Das Berufsgericht für Architekten Baden-Württemberg reagierte mit Unverständnis: Vor dem Hintergrund der gesamten Fallhistorie und der belegten Zustellung, sei die Unkenntnis unglaubwürdig. Der Architekt sei durch die Berufsordnung dazu verpflichtet, sich am Schlichtungsversuch mit dem Bauherrn zu beteiligen. Unabhängig vom Ausgang des eigentlichen Streits verurteilte das Gericht den Planer zu 1.200 Euro Bußgeld (Berufsgericht für Architekten Baden-Württemberg, Urteil vom 24.09.2025, Az. BG 20/25).

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