Wer als Planer mit einem Bauherrn zu tun hat, der Eigenleistungen erbringt, kann bei einem daraus resultierenden Baumangel haftbar gemacht werden – doch auch den Bauherren trifft eine Teilschuld, so das Oberlandesgericht Schleswig.
Der Fall: Dach mangelhaft abgedichtet
Bei einem Bauprojekt war ein Architekt mit Planung und Bauüberwachung beauftragt. Während der Ausführung übernahm der Bauherr unter anderem die Abdichtung des Dachgeschosses. Später stellte sich heraus: mangelhaft, das Dach war nicht winddicht. Daraufhin wollte der Bauherr den Planer in Haftung nehmen, da dieser ihm weder Detailpläne bereitgestellt noch ihn entsprechend überwacht habe. Der Architekt sah hingegen ein Mitverschulden des Bauherrn.
Das Urteil
In zweiter Instanz bewertete das Oberlandesgericht Schleswig die Sache ähnlich. So sah man durch die Eigenleistung des Bauherrn keine Befreiung des Architekten von seiner Leistungspflicht für Planung und Überwachung der Abdichtung des Dachgeschosses. Doch gleichzeitig habe der Bauherr Risiken missachtet, die sich ihm hätten aufdrängen müssen. Angesichts der komplexen und schadenträchtigen Arbeiten hätte er vom Architekten die nötige Planung und eine engmaschige Überwachung verlangen müssen. So jedoch musste sich der Bauherr eine Mitverschuldensquote von 40 % zurechnen lassen (Oberlandesgericht Schleswig, Urteil vom 05.01.2026, Az. 12 U 2/25).
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