Wer bei einer öffentlichen Ausschreibung die Verwendung von bestimmten Materialien vorschreibt, kann sich wegen Wettbewerbseingrenzung angreifbar machen. Ein EuGH-Urteil macht klar, dass lediglich Leistungs- oder Funktionsanforderungen benannt werden dürfen.
Der Fall: Steinzeug und Beton gewünscht
Im Rahmen einer Ausschreibung für die Sanierung von Abwasserkanälen hatte ein belgischer Auftraggeber die Verwendung von Steinzeugrohren für Abwassertrassen sowie von Betonrohren für die Regenwasserableitung vorgesehen. Kunststoff war damit ausgeschlossen. Hiergegen klagte ein sich benachteiligt gesehener Kunststoffrohr-Hersteller. Der folgende Streit ging bis vor den Europäischen Gerichtshof.
Das Urteil
Dieser traf ein Urteil nach dem EU-Vergaberecht: Es dürfen keine Herstellungsarten, Herkünfte, Verfahren oder Marken, Patente oder Produktionen vorgegeben werden. So war die getroffene Materialvorgabe nicht zulässig, da sie das öffentliche Auftragswesen nicht hinreichend für den Wettbewerb öffne. Stattdessen hätte der Auftraggeber allenfalls Leistungs- oder Funktionsanforderungen benennen dürfen (Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 16.01.2025, Az. C-424/23).
