Dezember 2025

Haftung - Abnahme, so wichtig! Eine Erinnerung.

Bei Streitigkeiten um die Gewährleistung ist der Zeitpunkt der Abnahme oft ein wesentlicher Faktor. In einem aktuellen Fall vor dem Oberlandesgericht Schleswig hat ein Architekt schlichtweg Glück gehabt – der Auftraggeber hatte nicht förmlich, aber durch Bezahlung konkludent abgenommen.

Der Fall: Fassade mit Feuchtigkeitsmängeln
Ein Architekturbüro war mit der Überwachung einer Fassadensanierung und Begleitung der Abnahmen der Gewerke beauftragt – nicht enthalten war die Überwachung der Mängelbeseitigung. Die Abnahme der Bauleistungen fand statt, eine Abnahme der Architektenleistungen jedoch nicht. Doch der Bauherr zahlte wenige Montage später ohne Beanstandung die Schlussrechnung des Planers. Rund fünfeinhalb Jahre später zeigte der Auftraggeber Feuchtigkeitsschäden an, für die er wiederum fast drei Jahre später ein selbstständiges Beweisverfahren einleitete. Der Sachverständige entdeckte mehrere Baufehler, die schon während der Ausführung hätten erkannt werden können. Daraufhin klagte der Bauherr auf rund 740.000 Euro Schadenersatz.  

Das Urteil
Doch der Planer hatte in diesem Fall – obwohl er sich nicht selbst um eine zeitnahe Abnahme seiner Leistungen gekümmert hatte – Glück: Das Oberlandesgericht Schleswig erkannte sein Argument der Verjährung an. Denn nach Ansicht der Richter hatte durch die Zahlung der Schlussrechnung ohne Beanstandung zwar keine förmliche, aber eine konkludente Abnahme stattgefunden, die als Start der fünfjährigen Gewährleistungsfrist gelte. So waren die Ansprüche des Bauherrn erloschen (Oberlandesgericht Schleswig, Urteil vom 25.06.2025, Az. 12 U 67/24).

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