Auch für Architekten ist die Bauhandwerkersicherung ein gutes Instrument gegen Insolvenzrisiken beim Auftraggeber. Doch muss dieser auch die Höhe des Sicherungsverlangens nachvollziehen können. Das zeigt ein Urteil am Oberlandesgericht Köln.
Der Fall: Handwerker verlangt zu viel
Im vorliegenden Fall ging es um einen Dachdecker, der mit einem Bauherrn einen Werkvertrag auf Stundenbasis abgeschlossen hatte. Die Auftragssumme belief sich auf etwa 12.500 Euro. Doch etwa zwei Wochen später verlangte der Handwerker die Stellung einer Sicherheit von 20.000 Euro. Unmittelbar danach bezahlte der Auftraggeber die bis dahin einzige Abschlagsrechnung in Höhe von 7.000 Euro vollständig, rügte aber die nicht nachvollziehbare Höhe des Sicherungsverlangens. Auch eine weitere Abschlagsrechnung über etwa 3.500 Euro bezahlte er prompt. Doch dann kündigte der Dachdecker den Vertrag aufgrund der nicht gestellten Sicherheit.
Das Urteil
Das Oberlandesgericht Köln befand: Diese Kündigung war unwirksam. Ein Sicherungsverlangen müsse für den Auftraggeber in der Höhe nachvollziehbar sein, eine entsprechende Nachfrage hatte der Handwerker nicht beantwortet. Zwar sei die Forderung einer überhöhten Sicherung nicht von Anfang an unwirksam, wenn der Bauherr darauf mit einem geringeren Angebot antworte. Erst wenn der Handwerker dies ablehne, sei das Verlangen unwirksam (Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 17.09.2025, Az. 11 U 123/23).
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