Dezember 2025

Haftung - Tödlicher Unfall: Delegation der Überwachung schützt Planer nicht!

Übernimmt ein Architekt alle Leistungsphasen, delegiert aber die Bauüberwachung an einen Nachunternehmer ohne statische Qualifikation ein, haftet er dennoch. In einem dramatischen Fall vor dem Landgericht Düsseldorf mit großen Folgen: Fahrlässige Tötung durch Unterlassen.  

Der Fall: Einsturz von Abbruchgebäude
Schrecklicher Unfall: Ein Architekt war bei einem Projekt, das auch einen Abbruch beinhaltete, mit den Leistungsphasen 1 bis 8 beauftragt. Jedoch hatte er die Bauüberwachung an einen Nachunternehmer delegiert, der über keine statische Qualifikation verfügte. Das von diesem beauftragte Abrissunternehmen stützte dann das Abrissgebäude unzureichend ab, es stürzte teilweise ein. Dabei kamen zwei Arbeiter ums Leben. Im folgenden Gerichtsverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf ging es um die Verantwortung.

Das Urteil
Das Gericht sah zentrale Sorgfaltspflichten durch den Architekten verletzt, die er trotz und bei der Delegation hätte erfüllen müssen. So sei es seine Aufgabe gewesen, den Nachunternehmer sorgfältig auszuwählen und – zumindest stichprobenartig – dessen Eignung zu kontrollieren. Auch hätte er die Erstellung einer Bauzustandsstatik und einer Prüfstatik veranlassen müssen, sowie auch die Tragwerksplanung koordinieren. Mit der Nichterfüllung dieser Pflichten begründeten die Richter ein Urteil wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen (Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 03.04.2025, Az. 022 KLs 17/22).

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Evelyn Stuhlberg
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