Hat ein Auftraggeber keine Beschaffenheit des gewünschten Gebäudes vereinbart, kann er hinterher schwerlich Planungsmängel geltend machen. Ein Urteil des Oberlandesgerichts Jena beschränkt Auftraggeber dann auf die „gewöhnliche Verwendung“ von Werken gleicher Art.
Der Fall: Baumängel behauptet
Ein Auftraggeber hatte ein Bürogebäude errichten lassen und mit der TGA-Planung ein entsprechendes Büro beauftragt – dies jedoch nur mündlich. Nach der Fertigstellung behauptete er Baumängel im Gebäude, die auf Planungsfehlern beruhen würden. So könnten unter anderem Temperaturen und Luftfeuchtigkeit nicht bedarfsgemäß gesteuert werden. Er verlangte einen Kostenvorschuss von etwa 70.000 Euro, was ihm in erster Instanz versagt blieb. Er ging in Berufung.
Das Urteil
Zwar wies das Oberlandesgericht Jena das Urteil wegen Verfahrensfehlern zurück, hielt aber mit seiner Meinung nicht hinter dem Berg: Der Kläger habe bislang keine mangelhaften Leistungen des Planers nachweisen können. denn schließlich habe es überhaupt keine Vereinbarungen über Planungsziele gegeben. Der Auftraggeber hätte lediglich abstrakte Vorgaben gemacht, etwa „Nutzbarkeit des Gebäudes als Bürogebäude“ oder „raumbezogene Temperaturregelung“. Doch die dafür nötigen konkreten Vorgaben, wie etwa Anzahl von Büros oder voraussichtliche Anzahl von Mitarbeitenden fehlten komplett. Etwaige Ansprüche ließen sich so nur beim Vergleich mit Werken „gleicher Art“ und der „gewöhnlichen Verwendung“ ermessen. Dies ist nun Aufgabe des erstinstanzlichen Landgerichts (Oberlandesgericht Jena, Urteil vom 30.10.2025, Az. 8 U 533/24).
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