Februar 2026

Vertragsrecht - Bauherr hat riskante Maximalvorstellungen? Besser absichern!

Schuldet ein Planer generell eine genehmigungsfähige Planung? Oder kann er auf Wunsch des Bauherrn etwas anderes vereinbaren? Mit dieser Frage hat sich das Oberlandesgericht Karlsruhe beschäftigt und eine flexible Lösung gefunden.

Der Fall: Von der Nutzungsänderung zum Neubau
Für einen Umbau eines bestandsgeschützten Gebäudes hatte ein Architekt bereits eine Genehmigung erhalten. Doch dann fragte sich der Bauherr, ob er mit Abriss und Neubau nicht wirtschaftlich besser abschneide. Der Planer legte dazu eine neue Ausführungsplanung vor und wies dabei darauf hin, dass die Baugenehmigung nur für die Nutzungsänderung gelte. Ob der Architekt später davon Kenntnis hatte, dass der Bauherr tatsächlich den Abriss realisiert hatte, konnte nicht aufgeklärt werden, in jedem Fall wurde das Vorhaben behördlich mangels Genehmigungsfähigkeit eingestellt. Der Bauherr nahm daraufhin den Architekten in Haftung.    

Das Urteil
Doch das Oberlandesgericht Karlsruhe widersprach. So gehe es in den ersten Leistungsphasen darum, erst die Wünsche des Bauherrn auszuloten und auf Umsetzbarkeit zu prüfen. Dabei könne durchaus die Aufgabe entstehen, auch Maximalvorstellungen zu untersuchen. Erst nach deren Scheitern könne sich das Vertragssoll dynamisch ändern – zu dem einer Genehmigungsfähigkeit. Dass es im vorliegenden Fall zuerst um die Maximalvorstellungen ging, konnte das Gericht der vorgelegten Korrespondenz entnehmen. So musste der Planer nicht haften, und das Gericht stellte damit eine mögliche vertragliche Vereinbarung über die Vorgaben der HOAI (Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2025, Az. 15 U 6/25).

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Blerina Osmani
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