Dezember 2025

Honorarrecht - Eigene Baukostendateien: Vorsicht beim Einsatz!

Planungsbüros können für die Kostenermittlung selbstgepflegte Baukostendateien verwenden. Doch kommt es zum Streit über Bausummenüberschreitungen, müssen Pflege und Angemessenheit nachweisbar sein, so das Oberlandesgericht Brandenburg.

Der Fall: Streit um Bausummenüberschreitung
Ein Architekt war mit einem Wohngebäude-Projekt mit insgesamt 50 Wohneinheiten beauftragt. Die von ihm erstellte Kostenberechnung hatte eine Summe von rund 2,7 Mio. Euro ergeben. Nach dem Erhalt der Baugenehmigung und Submission der Rohbauarbeiten schreibt er die Berechnung auf 3,3 Mio. Euro fort. Nach der Fertigstellung ergeben sich jedoch Kosten von rund 5 Mio. Euro, woraufhin der Bauherr den Planer wegen der Bausummenüberschreitung in Haftung nimmt. Dieser verteidigt sich: Er habe die Kostenberechnung auf der Basis einer eigenen, seit 1990 geführten und ständig aktualisierten Baukostendatei angefertigt, die auch die BKI- sowie die SIRADOS-Baukostendateien berücksichtige. Er argumentierte, dies entspräche den allgemein anerkannten Regeln der Technik.

Das Urteil
Das Oberlandesgericht Brandenburg war nicht überzeugt. Es könne zwar ausreichend sein, auf frühere eigene Erfahrungswerte Bezug zu nehmen. Jedoch gelte es nachzuweisen, dass durchgängig und systematisch Kennwerte verwendet wurden, die ortsübliche Preise bestmöglich wiedergeben. Auch müsse die Quelle dieser Kennwerte offengelegt werden und auch, wie der Planer die Werte an die aktuellen Besonderheiten angepasst habe. So könne eine mangelfreie Kostenermittlung entstehen. Doch im vorliegenden Fall habe der Planer vor Gericht weder seine eigene Datei vorgelegt, noch erläutert, welche Werte er daraus berücksichtigt habe. Ebenfalls fehlte ein Vortrag zum Abgleich der eigenen Werte mit denen der anerkannten Baukostendateien (Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 17.04.2025, Az. 10 U 11/24).

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